top of page

Häufig gestellte Fragen
(FAQ)


Transparenz ist uns wichtig - deshalb beantworten wir hier die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden

Wo sind Sie überall tätig?

Wir betreuen Privat- und Gewerbeobjekte in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung, sowie München und dem Münchener Umland.

 

Unser Firmensitz befindet sich in Kammerstein (Mittelfranken).

Die Geschäftsführung ist in Nürnberg und München für Sie vor Ort.

 

Gerne nehmen wir uns auch andernorts gelegene Objekten an, richten Sie hierfür bitte eine Anfrage an uns.

Wie erfolgt die Preisgestaltung bei Ihrem Unternehmen?

Gerade für kleine Wohnungseigentümergemeinschaften (< 5 Einheiten) ist es mitunter schwierig, einen Verwalter zu finden. Ein Objekt mit wenig Einheiten kann jedoch ähnlich viel Arbeitsaufwand verursachen, wie ein Objekt mit mehreren Dutzend Einheiten. Neben der Objektgröße müssen auch Faktoren wie Baujahr und Instandhaltungszustand des Objekts, sowie die individuelle Situation der Eigentümergemeinschaft bei der Preisgestaltung mitberücksichtigt werden.

 

Kontaktieren Sie uns gerne und wir unterbreiten Ihnen ein faires Angebot für Ihr Objekt – ganz gleich welcher Größe.

Mit welchen Programmen arbeiten Sie im Rahmen der Hausverwaltung?

Für unsere Tätigkeit in der Hausverwaltung arbeiten wir mit den marktführenden Softwareanbietern Impower (Abrechnungstool) und Casavi (Customer Relationship (CRM) – Programm) zusammen. So ist eine digitale und effiziente Verwaltung gewährleistet. Natürlich verzichten wir aber nicht auf die „klassischen“ Kommunikationswege wie Post, Telefon und E-Mail.

Unsere WEG arbeitet seit Jahren mit zuverlässigen Dienstleistern zusammen. Wird sich hieran etwas ändern?

Solange mit den bekannten und bewährten Dienstleistern eine qualitative Zusammenarbeit gewährleistet ist, besteht keinerlei Anlass, hieran etwas zu ändern. Selbstverständlich halten wir jedoch als etabliertes Unternehmen ein breites Netzwerk an zuverlässigen Kontakten vor, auf welche wir im Bedarfsfall zurückgreifen können. Sollte sich im Rahmen einer der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen ein Optimierungspotential für das Objekt ergeben, bspw. bei Versicherungen oder dem Anbieter für den Gemeinschaftsstrom, gewährt der Verwaltervertrag die Möglichkeit, hier unkompliziert tätig zu werden.

Gibt es eine Notfallnummer?

Wir sind grundsätzlich während der Geschäftszeiten jederzeit per Telefon und E-Mail erreichbar.

​

Eine Notfallnummer im „klassischen“ Sinne halten wir nicht vor, da dies Aufgabenbereich des jeweiligen Hausmeisterdienstes ist, der uns dann, sofern notwendig, informiert.

​

E-Mail-Erreichbarkeit ist auch in den Abendstunden und am Wochenende gewährleistet. Wir bitten um Verständnis, dass außerhalb der Geschäftszeiten eine Bearbeitung von E-Mails nicht immer unverzüglich erfolgt.

Im Verwaltervertrag ist eine Regelung enthalten, wonach die Verwaltung bis zu einer gewissen Kostenobergrenze auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft entscheiden kann.

Was ist der Hintergrund dieser Regelung?

Die Regelung gewährt nicht dem Verwalter „freie Hand“, sondern dient der Vermeidung von Reparatur- und Instandhaltungsstau. Maßnahmen eines gewissen Umfangs – die Rechtsprechung legt hier keine einheitlichen Werte fest – bedürfen eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, sofern hierzu keine anderweitige Regelung existiert.

 

Eine ordentliche Eigentümerversammlung findet nur einmal im Jahr statt, Maßnahmen die keinen Aufschub dulden, würden daher grundsätzlich eine außerordentliche Eigentümerversammlung erfordern, die mit entsprechenden Kosten für die WEG verbunden ist.

 

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, eine vertragliche Möglichkeit vorzusehen, die es der Verwaltung erlaubt auch ohne Beschluss zu entscheiden. Die Kostengrenze kann beliebig hoch oder niedrig sein, es ist jedoch stets dazu zu raten die Regelung im Verwaltervertrag vorzusehen.

​

Im Verwaltervertrag ist eine Regelung enthalten, wonach die Verwaltung auch ohne Beschluss einen Anwalt beauftragen kann.
Ihr Geschäftsführer ist selbst Rechtsanwalt.
Wird er sich dann nicht selbst beauftragen?

Es ist weder in unserem Interesse, noch im Interesse unseres Geschäftsführers als Rechtsanwalt sich aufgrund dieser Regelung auf Kosten der verwalteten WEG selbst zu beauftragen, insbesondere da er als Sozius daran nicht mehr verdient.

 

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts – aus Kapazitätsgründen der Geschäftsführung regelmäßig auch eines externen Rechtsanwalts – erfolgt nur dann, wenn sie tatsächlich erforderlich ist.

Wieso erhält die Verwaltung 50% des Rechtsanwaltshonorars als Vergütung im Falle eines gerichtlichen Verfahrens?

Der Verwalter hat zur Vorbereitung der Verfahrenshandlungen einen eigenen, nicht unerheblichen Aufwand zu erbringen und muss insoweit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuarbeiten.

 

Auch wird der Verwalter in gerichtlichen Streitigkeiten als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig vom Gericht geladen und hat im Verhandlungstermin zu erscheinen, mit entsprechendem Zeitaufwand.

Wir möchten, dass Sie sich rundum gut informiert fühlen.

Falls noch etwas unklar ist, freuen wir uns auf Ihre Nachricht!

bottom of page